Wohnen kostet Geld – oftmals zu viel für die, die ein geringes Einkommen haben. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Unterstützung: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt. Zum 01.01.2016 wurde das Wohngeld deutlich erhöht. Wohngeld gibt es entweder als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind, oder als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben. Im nachfolgenden Text wird der Fall des Mietzuschusses behandelt.

Voraussetzung

Auch Studierende können Wohngeld beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Familienhaushalt:

Dies wird vermutet bei:

  • einem längeren Arbeitsverhältnis oder einer Berufsausbildung vor dem Studium
  • Heirat (der/die EhepartnerIn darf jedoch nicht auch schon Wohngeld erhalten)
  • Studierenden mit Kind
  • finanzieller Unabhängigkeit von den Eltern
  • stabilen Wohnverhältnissen in eigener Wohnung
  • Nichtvorhandensein von Wohnraum für den/die StudentIn in der elterlichen Wohnung
  • tiefgreifendem Zerwürfnis mit komplettem Auszug
  • fortgeschrittenem Alter

2. Einkommen:

Das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe nicht. Da Wohngeld ein Zuschuss zu den WOHNkosten ist (und somit keine anderweitigen Kosten ersetzen soll), ist es erforderlich, dass ihr mindestens den sozialhilferechtlichen Beitragssatz als Einkommen nachweisen könnt. Allerdings darf das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auch nicht zu hoch sein (sonst wärt ihr laut Wohngeldstelle nicht auf Wohngeld angewiesen). Zu beachten ist, dass die Wohngeldstelle u. a. prüft, ob die Angaben zum Einkommenglaubhaft sind. Dies ist unzweifelhaft dann der Fall, wenn alle dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einnahmen, einschließlich des voraussichtlichen Wohngeldes und unabhängigdavon, ob die Einnahmen wohngeldrechtliches Einkommen darstellen, ausreichen, um die Ausgaben des Haushaltes zu decken. Bei erkennbar niedrigem Lebensstandard wird zurErmittlung der Ausgabenseite häufig auf den sozialhilferechtlichen Bedarf zurückgegriffen.

3. Fehlende BAföG-Berechtigung

Du musst "dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt"sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn du kein BAföG erhältst, weil:

  • du die Förderungshöchstdauer überschritten hast (und auch die Kriterien für die Studienabschlussförderung nicht erfüllst)
  • du bei Studienbeginn bereits die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten hast
  • du selbst bzw. deine Eltern als Ausländer die Bedingungen für eine BAföG-Förderung nicht erfüllen
  • du ohne einen anerkannten Grund die Fachrichtung gewechselt hast
  • du das Studium ohne einen anerkannten Grund unterbrochen hast
  • deine Ausbildung erst gar nicht förderungsfähig eingestuft ist
  • du dich in einem Urlaubssemester befindest

Kein Wohngeldanspruch besteht jedoch, wenn du kein BAföG bekommst, weil das anzurechnende Einkommen deiner Eltern zu hoch ist.

Ausnahmen für Studierende mit BAFöG-Anspruch:

- Studierende, die Mieter sind und mit weiteren zu berücksichtigenden Familienangehörigen (beispielsweise eigenem Kind oder Geschwistern, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben) zusammen wohnen und wirtschaften, sind wohngeldberechtigt. Die Bescheinigung des BAföG-Amtes, dass du dem Grunde nach keinen Anspruchauf BAföG (mehr) hast, erhältst du beim BAföG-Amt zu den üblichen Öffnungszeiten.

- Die studierenden erhalten BAFöG als Bankdarlehen

Wie?

Wohngeld kannst du nur erhalten, wenn du einen Antrag stellst und die Voraussetzungen nachweist. Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin muss dir die für dich zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter oder Eigentümer des selbstgenutzten Wohnraums) zu stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung,wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern alswohngeldberechtigte Person bestimmt ist. Ist die Person, welche den Mietvertragunterschrieben hat nicht wohngeldberechtigt (z.B. weil sie BAFöG bekommt) so kann sie trotzdem für die anderen wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder den Antrag stellen. Für Wohngemeinschaften gibt es bestimmte Regelungen.

Wo?

Antragsformulare erhältst du bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-,Amts- oder Kreisverwaltung. Die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde sind verpflichtet, dich über deine Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.

Wann?

Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.

Wie lange?

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden. Wenn du nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen willst, musst du es erneut beantragen. Stelle den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. So kannst du vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Weitere Infos findet ihr unter folgenden Links:

http://www.wohngeld.org/http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/

http://www.wohngeld.org/