Für studentische Beschäftigte gelten die gleichen Arbeitsrechte, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Hierzu zählen etwa der Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Urlaub oder auch die Teilnahme an Betriebsratswahlen. Es spielt dabei auch keine Rolle welcher Art die Beschäftigung entspricht, ob sie geringfügig, in Teilzeit oder Vollzeit ist.

Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Dabei wird von Montag bis Samstag von einer 6-Tage-Arbeitswoche ausgegangen. Beschäftigte die weniger arbeiten, was bei geringfügig Beschäftigten dem Regelfall entspricht, erhalten entsprechend einen anteilig geringeren Anspruch. Bei einer 2-Tage-Woche beispielsweise acht Urlaubstage, so dass sich immer mindestens vier Wochen Urlaub ergeben. Wenn es am Arbeitplatz üblich oder durch einen Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch ein Anspruch auf einen längeren Urlaub. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle über wie viele Stunden die tägliche Arbeitszeit geht, relevant sind nur die Wochenarbeitstage.

Studierende sind häufig unregelmäßig ohne feste Wochenarbeitszeiten beschäftigt. Der Urlaubsanspruch berechnet sich dann aus den durchschnittlichen Beschäftigungstagen eines Jahres.

Während des Urlaubs besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts ohne eine entsprechende Arbeitsleistung. Dies gilt selbstverständlich nur für die arbeitsrechtlich zustehenden Urlaubstage und nicht für den gesamten Zeitraum des Urlaubs.

Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall

Die Gleichbehandlung studentischer Arbeitskräfte umfasst auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das bis zu sechs Wochen lang. Dafür muss ein Arbeitsverhältnis aber mindestens vier Wochen lang ununterbrochen bestehen. Um in den Anspruch der Entgeltfortzahlung zu gelangen muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitszeitraum vorgelegt werden.

Kündigungsschutz

Auch für studentische Arbeitskräfte haben einen Anspruch auf Kündigungsschutz. Nach den gesetzlichen Regelungen entspricht die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen, in der Probezeit darf sie nicht kürzer als zwei Wochen ausfallen. Sonderregelungen bei Schwangerschaft, für die Elternzeit, als Betriebsratsmitglieder oder bei Behinderung finden hier selbstverständlich auch Anwendung.

Variable Arbeitszeiten

Studierende deren Beschäftigungsverhältnisse darauf ausgelegt sind, dass sie nach Bedarf arbeiten, stehen bei einer plötzlichen Kündigung für den Zeitraum der Kündigungsfrist häufig ohne Einkommen da. Der Arbeitgeber fordert eine Arbeitsleistung eventuell nicht mehr ein und muss so der Verpflichtung der Lohnzahlung nicht mehr nachkommen.

Das Teilzeitbefristungsgesetz regel hier jedoch eindeutig, dass bei einer fehlenden Vereinbarung zur Wochenmindestarbeitszeit, eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden in der Woche angenommen wird. Der Arbeitgeber muss diese Leistung dann auch abrufen, sonst gerät er in Annahmeverzug und muss dennoch das Entgelt für die Mindestarbeitszeit zahlen.