Wer nicht zu Hause bei seinen Eltern wohnt, muss sich entweder auf dem freien Wohnungsmarkt oder aber bei den Angeboten des Studierendenwerks in einem der Studierendenwohnheime um ein Zimmer oder eine Wohnung bemühen.

Wichtig ist dabei nach Möglichkeit früh mit der Suche nach einer geeigneten Unterkunft zu beginnen.

Wohnungsangebote:

  • Studierendenwohnheim: Das Studierendenwerk bietet in seinen Wohnanlagen und Stadthäusern Wohnraum für über 1800 Studierende an. Natürlich sind diese Wohnungen nicht alle zu Beginn eines Semesters frei. Dennoch gibt es eigentlich jedes Semester genug Auszüge, so dass eine Bewerbung um einen Wohnplatz des Studierendenwerks immer zu empfehlen ist. Praktischer Weise sind die Zimmer des Studierendenwerks im Regelfall voll möbliert. Somit muss man sich gerade wenn der eigene Heimatort eine längere Wegstrecke von Kaiserslautern entfernt ist keine Gedanken um die Erstausstattung machen. Eine Übersicht über alle Wohnanlagen und Häuser findet ihr auf der Homepage des Studierendenwerks.
  • Freier Wohnungsmarkt: Bei der Suche auf dem freien Wohnungsmarkt kann man auf Wohnungsanzeigen in der örtlichen Tageszeitung (Rhein-Pfalz) und Regionalmagazinen zurückgreifen. Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit sich die Angebote an den Schwarzen Brettern an der Universität (insbesondere in Gebäude 30 und 46) anzusehen.
  • Darüber hinaus bietet sich natürlich die Suche über das Internet an. Wohnt man nicht in der Region bleibt in der Regel nur die Möglichkeit die Suche im Internet auf Seiten von Wohnungsbörsen oder -gesellschaften durchzuführen. Und schließlich bietet auch das Studierendenwerk eine Vermittlung an private Wohnungsangebote an. Hier ist aber zu beachten, dass die hier angebotenen Wohnungen oftmals nicht möbliert sind. Wohnungsangebote findet man z.B. unter:

Maklergebühren

Seit 2015 gilt, wer einen Makler beauftragt muss dafür auch bezahlen. Für Mieter bedeutet dies, dass sie nur dann für die Gebühren aufkommen müssen, wenn sie den Makler selbst bestellen (Bestellerprinzip). Sofern sie lediglich auf ein Angebot eines Maklers bzgl. eines Mietobjekts reagieren, kommt dafür der Vermieter auf. Der Vermieter darf die anfallenden Gebühren nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückverlangen oder auf eine andere Art auf die Mietkosten umlegen.

Beauftragt man als Mieter hingegen einen Makler mit einer Wohnungssuche fallen Kosten an. Das Wohnraumvermittlungsgesetz sieht hierfür eine maximale Summe von zwei Nettokaltmieten zzgl. der Umsatzsteuer vor.

Sozialwohnungen

Um eine öffentlich geförderte Wohnung/Sozialwohnung beziehen zu können, muss man sich an das Sozialamt der Stadt- oder Kreisverwaltung wenden und einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mehr Informationen dazu finden sich hier