2013 ist im Bereich der Rundfunkgebühren eine grundlegende Änderungen in Kraft getreten. Seitdem wird anstelle einer Rundfunkgebühr ein einheitlicher Rundfunkbeitrag von 17,50 EUR erhoben, der pro Monat und Wohnung zu entrichten ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Menschen in einer Wohnung leben und welche Art von Rundfunkgeräten sie besitzen. Eine Unterscheidung zwischen Radio, Fernseher, Computer oder "neuartigen" Rundfunkgeräten gibt es nicht mehr. Mit dem Rundfunkbeitrag werden auch alle privat genutzen PKW der Bewohner einer Wohnung mit abgedeckt. Es ist auch unerheblich, ob es in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkgeräte gibt, das ist somit kein Grund mehr für eine Befreiung. Ganz im Sinne eines Solidarmodells, das der Rundfunkbeitrag sein soll, muss unabhängig vom Nutzungsverhalten und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten ein Beitrag für jede Wohnung (auch Zweitwohnung) geleistet werden. Somit sind auch Studierende erst einmal beitragspflichtig.

Auch Zimmer in Studierenden­wohnheimen werden als eigene Wohnung gewertet, wenn sie auf einem allgemein zugänglichen Flur liegen. Dabei spielt keine Rolle, ob das Zimmer über kein eigenes Bad oder eine Küche verfügt.

Du musst den Rundfunkbeitrag selbst anmelden. Ansonsten kann es gut sein, dass Du irgendwann Post vom Beitragsservice bekommst und die Beiträge nachzahlen musst. Die Anmeldung geht ganz bequem online hier.

 

Wohngemeinschaften (WGs)

Wie bereits zuvor geschrieben, werden seit 2013 die Bewohner und Bewohnerinnen einer Wohnung nicht mehr getrennt veranlagt. Pro Wohnung muss nur einmal der Rundfunkbeitrag entrichtet werden, unabhängig wie viele Personen in dieser Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Wohnen mehrere Personen zusam­men in einer Wohngemeinschaft (WG), zahlt nur ein Mitbewohner den Beitrag von 17,50 EUR im Monat. Um eine Wohn­gemeinschaft handelt es sich, wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppen­haus abgetrennt sind. Der Beitrag deckt dann auch sämtliche private genutzen PKW aller Bewohner und Bewohnerinnen ab.

 

Befreiung und Ermäßigung

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist auf Antrag auch möglich. Voraussetung dafür ist der Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen (z.B. BAföG). Auch Studierende die noch zu Hause bei den Eltern wohnen müssen keinen Beitrag zahlen. Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studenten oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitrags­pflichtig.

Menschen mit Behinderung, sofern sie nicht taubblind sind oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG erhalten, müssen ebenfalls den Beitrag entrichten. Menschen, die ein RF-Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vorweisen können, zahlen nur ein Drittel des Beitrags.

 

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt für jeden oder jede mit dem Ersten des Monats, in dem er oder sie erstmals eine Wohnung innehat. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.