Kurzfirstige Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei1. Das Entgelt spielt hierbei keine Rolle. Die 450-Euro-Grenze, wie sie von geringfügigen Beschäftigungen her bekannt ist, gilt nur insofern die Tätigkeit berufmäßig ausgeübt wird. Es ist folgendes zu beachten:

Dauer: maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Dauer der Tätigkeit entscheidend. Dabei gilt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres bestehen darf, wenn an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird. Ansonsten greift die 70-Arbeitstage-Regelung.

Von Bedeutung ist auch, dass diese zeitlichen Grenzen von Januar bis Dezember, also für ein Kalenderjahr, gelten. Insbesondere wenn einer weiteren kurzfristigen Tätigkeit nachgegangen wird, muss hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Denn deren Beschäftigungszeiträume werden zusammengerechnet. An die Stelle der Drei-Monats-Regelung treten dann 60 Tage (Ausnahme: die Beschäftigungen entsprechen vollen Kalendermonaten). 

Zu beachten:

Handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine wiederkehrende Tätigkeit, die dauerhaft ausgeübt wird bzw. werden soll, so handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Versicherungspflicht

Solange die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden und es sich nicht um eine berufmäßige Ausübung handelt, die ein Entgelt von 450 EUR im Monat übersteigt, sind die Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei. Man kann sich hier freiwillig rentenversichern.

Dennoch kann hier eine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung eintreten. Andere Bereiche der Sozialversicherungen werden davon nicht tangiert. Dabei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  1. Die Zeitgrenze wird unvorhergesehen überschritten. Dann entsteht eine Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.
  2. Es wird schon während der Tätigkeit klar, dass es zu einem Überschreiten der Zeitgrenze kommen wird. Dann entsteht die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt dieses Bekanntwerdens.

1 Versicherungsfrei meint hier stets in der Funktion als Arbeiternehmer oder Arbeiternehmerin. Studierende müssen, sofern keine Befreiung vorliegt, in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein.