Bei Fragen zum Studienverlauf, z. B. „Welche Vorlesung soll ich im dritten Semester hören?“, wendet ihr euch am besten an euren Fachschaftsrat. Wenn euch dort nicht weitergeholfen werden kann oder die Probleme die Auslegung eurer Prüfungsordnung betreffen, dann ist das Referat „Studium und Lehre“ der richtige Ansprechpartner. Um euch schnell und effektiv helfen zu können, solltet ihr uns eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt schreiben:

  1. Was ist das Problem?
  2. In welchem Studiengang seid ihr eingeschrieben?
  3. Wenn ihr das wisst: Nach welcher Prüfungsordnung studiert ihr?

Viele Fragen können wir euch direkt beantworten. Außerdem können wir anonym eine rechtliche Einschätzung zum individuellen Fall einholen.

Frequently asked questions

Es gibt gewisse Fälle, die bei vielen Studierenden auftreten. Nachfolgend haben wir euch die wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst, damit ihr euch schneller informieren könnt. Wenn ihr euch bei irgendetwas unsicher seid, zögert aber nicht, uns eine E-Mail zu schreiben.

Einsichtnahme

Da es zum Thema Einsichtnahmen viele verschiedene Fragen gibt, haben wir dazu eine eigene Übersicht erstellt.

Härtefallantrag

Der Begriff „Härtefallantrag“ wird oftmals falsch verwendet. Ein Härtefallantrag ist ein Antrag, den Studierende stellen können, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Man ist im letzten Versuch durch eine Prüfung durchgefallen, sodass man den Studiengang dadurch endgültig nicht bestehen würde.
  2. Es liegen besondere Ausnahmefälle vor, die den Ausgang der Prüfung beeinflusst haben.

Die rechtliche Grundlage für einen Härtefallantrag ist die jeweilige Prüfungsordnung. Der Antrag wird mit Nachweisen beim Prüfungsamt eingereicht und geht von dort aus an den zuständigen Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet dann über den Antrag. Im Erfolgsfall darf der letzte Prüfungsversuch wiederholt werden. Die besonderen Ausnahmefälle sind sehr individuell. Deshalb ist es empfehlenswert, dass ihr euch dabei von uns helfen lasst.

Krankheit

Oft fragen Studierende, was sie tun sollen, wenn sie in den Tagen vor einer Prüfung oder am Tag einer Prüfung krank sind, aber die Frist zur Abmeldung einer Prüfung schon verstrichen ist. In diesen Fällen muss ein Arzt die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen. 

Wichtig: Die ärztliche Untersuchung muss grundsätzlich spätestens am Prüfungstag stattfinden; bereits ein Tag nach der Prüfung ist normalerweise zu spät. Das ausgestellte Attest muss bescheinigen, dass ihr nicht prüfungsfähig seid; es gibt dazu einen Vordruck der Hauptabteilung 4.  Das Attest muss dann unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorgelegt werden; es kann dazu auch per E-Mail oder Fax geschickt und das Original dann nachgereicht werden.

Weitere Informationen und auch das Muster für Krankmeldungen findet ihr auf den Seiten der Hauptabteilung 4.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die meisten Prüfungsordnungen sehen vor, dass man, wenn man in einer Klausur den letzten Versuch nicht besteht, nicht direkt den Prüfungsanspruch für diese Prüfung verliert (in der Konsequenz also in der Regel den Studiengang endgültig nicht besteht), sondern zuvor noch eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfindet. 

In dieser besteht noch einmal die Möglichkeit, die Prüfung mit einer 4,0 zu bestehen. Zur Vorbereitung solltet ihr auf jeden Fall Einsicht in die nicht bestandene Klausur nehmen und bei eurer Fachschaft oder dem entsprechenden Lehrstuhl in Erfahrung bringen, worauf in der Ergänzungsprüfung der Fokus gelegt wird.

Es gelten für mündliche Ergänzungsprüfungen im Falle einer Krankheit (s. oben) dieselben Regelungen wie bei anderen Prüfungen; insbesondere könnte und sollte man zum Arzt gehen, wenn man das Gefühl hat, nicht prüfungsfähig zu sein.

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