Studieren ist für sich genommen oftmals nicht einfach. Ungleich schwieriger wird es, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung führen. Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen sowie solche mit langanhaltenden, chronischen somatischen oder psychischen Erkrankungen (oder Teilleistungsstörungen) können Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in Bezug auf die Organisation ihres Studiums oder das Ablegen von Prüfungen haben. Bei Prüfungen ist dies immer dann der Fall, wenn beeinträchtigungsbedingt Leistungen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder in der vorgesehenen Zeit erbracht werden können.

Im Falle von chronischen Erkrankungen ist eine individuelle Betrachtung notwendig, und eine Beratung wird dringend empfohlen.

Über einen Nachteilsausgleiche wird stets individuell und situationsbezogen entschieden. Klar und verbindliche Vorgaben bzw. Regelungen kann es daher nicht wirklich geben.

Die Universität für folgende Beispiele auf:

  • Prüfungszeitverlängerungen, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Technische Hilfsmittel, z. B. Benutzung eines Computers als Schreibhilfe
  • Prüfungsassistenz, z. B. Schreibkraft
  • Nutzung eines extra Prüfungsraumes unter Aufsicht

 

Antrag stellen

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist je Semester für jede Prüfung schriftlich zu stellen. Das Prüfungsamt stellt ein Antragsformular bereit. In diesem Formular sind anzugeben:

  • Betroffene Prüfungen nebst gewünschter Ausgleichsmaßnahme sowie einer Begründung.
  • Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder Beeinträchtigung regelmäßig einen ärztlicher Befund sowie Empfehlung eines Nachteilsausgleichs.
  • Ggf. Stellungnahme der Senatsbeauftragten für die Belange behinderter Studierender. 

Es wird empfohlen den Antrag sechs, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums zu stellen (also noch vor dem Prüfungsanmeldezeitraum!). Im Sommersemester beginnt der Prüfungszeitraum am 16. Mai, im Wintersemester am 16. November.

Senatsbeauftragte für die Belange behinderter Studierender

Die Senatsbeauftragte der Universität steht Studierenden mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen im Rahmen des Nachteilsausgleichs oder anderen Belangen beratend zur Seite.

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