Wenn du mit einer Prüfungsbewertung nicht einverstanden bist, egal ob die Prüfung gut, schlecht oder nicht bestanden wurde, kannst du dagegen Einwände vorbringen.

Überdenkungsverfahren

Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gilt auch für berufsbezogene Prüfungen. Das bedeutet, dass Prüfungsverfahren dieses Grundrecht angemessen berücksichtigen müssen. Vor allem beim endgültigen Nichtbestehen oder bei schlechten Bewertungen kann deine Berufswahlfreiheit erheblich beeinträchtigt werden.

Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist oft nur eingeschränkt möglich, da Prüfende bei der Bewertung einen großen Beurteilungsspielraum haben. Deshalb ist es wichtig, dass das Bewertungsverfahren selbst objektiv, transparent und nachvollziehbar gestaltet ist.

Du hast das Recht, deine Einwände gegen eine Bewertung vorzubringen. Da du häufig erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse nachvollziehen kannst, wie deine Leistung bewertet wurde, geschieht dies in der Regel im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens. Dieses Verfahren soll eine effektive Überprüfung der Bewertung ermöglichen.

Das Überdenkungsverfahren ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, da die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt möglich ist.

Damit ein Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Prüfungsentscheidung muss hinreichend begründet sein.
  • Du musst Einsicht in deine Prüfungsleistung und die Korrekturbewertung erhalten.
  • Deine Einwände müssen substantiiert und nachvollziehbar formuliert sein.
  • Die Prüfenden müssen deine Einwände prüfen und sich damit auseinandersetzen. Bei mehreren Prüfenden geschieht dies unabhängig voneinander.
  • Bei berechtigten Einwänden müssen Bewertungen korrigiert werden.
  • Die Bewertung ist unter Berücksichtigung der Einwände erneut zu überprüfen und ggf. zu ändern.

Das Überdenkungsverfahren verlangt von den Prüfenden eine erneute, eigenständige und unabhängige Bewertung im Hinblick auf die vorgebrachten Einwände. Ziel ist es, mögliche Bewertungsfehler zu erkennen und zu korrigieren.

Wichtig ist: Deine Einwände werden nur berücksichtigt, wenn sie konkret, nachvollziehbar und gut begründet sind. Du musst klar darlegen, an welchen Stellen du eine fehlerhafte Bewertung siehst.

vgl. BVerwG 6 B 39.12, Beschluss vom 9. Oktober 2012

Hinreichende Begründung beantragen

Oft sind Begründungen für Prüfungsentscheidungen sehr knapp. Solange du mit der Bewertung einverstanden bist, ist das unproblematisch. Wenn du jedoch Zweifel hast, wird es schwierig, die Bewertung nachzuvollziehen.

Pauschale Hinweise wie „falsch“, „Grundlagenliteratur“ oder „unwissenschaftlich“ reichen in der Regel nicht aus, um die Bewertung verständlich zu machen. Eine detaillierte Begründung ist besonders wichtig, wenn du fundierte Einwände formulieren möchtest.

Ist die Begründung zu knapp, kannst du daher eine ausführlichere Begründung der Prüfungsentscheidung beantragen.

Mündliche Prüfungen und Frist

Das gilt auch für mündliche Prüfungen. Die Protokolle sind häufig kurz und stichpunktartig, sodass eine genaue Nachvollziehbarkeit fehlt.

Wenn du die Bewertung einer mündlichen Prüfung überprüfen möchtest, solltest du zeitnah eine Begründung anfordern. An der RPTU muss ein ausführliche Begründung spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin beantragt werden.

Widerspruchsverfahren

Wenn deine Einwände im Überdenkungsverfahren nicht berücksichtigt wurden oder die Bewertung trotz deiner Einwände unverändert bleibt, kannst du Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren wird die Prüfungsentscheidung erneut überprüft. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, weil keine Bewertungs- oder Verfahrensfehler festgestellt werden, kannst du Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Beachte: Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten entstehen insbesondere durch die Bearbeitung und Begründung des Widerspruchsbescheids.

Beachte: Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten entstehen insbesondere durch die Bearbeitung und Begründung des Widerspruchsbescheids.

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