BAföG
Wenn du dein Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen musst, verlierst du für diesen Zeitraum deinen Anspruch auf BAföG, zumindest bis du das Studium wieder aufnimmst. Sobald absehbar ist, dass du die drei Monate überschreiten wirst, bist du gezwungen, das BAföG-Amt über die Unterbrechung zu informieren.
An dieser Stelle wird eindringlich empfohlen, dies auch tatsächlich zu tun.
Denn wenn das Amt später von der Unterbrechung erfährt, hast du nicht nur den ärgerlichen Schriftverkehr, sondern du musst das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG zurückzahlen. Zusätzlich erhältst du rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit.
Für den Zeitraum ohne BAföG kannst du aber einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Inwieweit du dafür berechtigt bist, erfährst du bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur. Dies ist z.B. abhängig vom Einkommen deines Partners/deiner Partnerin.
Sobald du wieder dein Studium aufnimmst, somit auch wieder BAföG erhältst, kannst du darüberhinaus einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Sollten du und dein Partner/deine Partnerin BAföG beziehen, müsst ihr euch einigen wer von euch den Zuschlag bekommt. Für jedes Kind unter 14 Jahre sind dies 150 Euro im Monat. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag, tatsächliche Betreuungskosten musst du also nicht nachweisen. Bei dem Betreuungszuschlag handelt es sich stets um einen Vollzuschuss, du musst also nicht die Hälfte nach Studienabschluss zurückzahlen. Dies ist auch dann der Fall, wenn dir BAföG nur noch als Bankdarlehen gewährt wird. Für den Kinderbetreuungszuschlag muss ein weiteres Formblatt ausgefüllt werden, und zwar die vorläufige Anlage 2 zu Formblatt 1 - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag.
Auf Antrag könnt ihr auch einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Trotzdem solltet ihr versuchen, das Studium nach Möglichkeit nicht schleifen zu lassen.
In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt (dies kann aber je nach Fall auch abweichen - zwingend erforderlich ist, dass ihr euch auch selbst um das Kind kümmert):
- Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
- Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
- Verlängerung um jeweils ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr, das 8. bis 10. Lebensjahr und das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes.
Weiterer Verlängerungsgrund darüberhinaus ist z.B. eine Erkrankung des Kindes.
Weitere Infos hier.