Mit einem eigenen Kind wird in vielen Bereichen Neuland betreten. Dazu gehören beispielsweise auch staatliche Sozialleistungen, welche jetzt erstmals beantragt werden können.

Im Folgenden daher eine Liste von (hoffentlich) nützlichen Links, die dazu dienen sollen, hilfreiche Informationen zu diesem Thema zu vermitteln:

Wenn du dein Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen musst, verlierst du für diesen Zeitraum deinen Anspruch auf BAföG, zumindest bis du das Studium wieder aufnimmst. Sobald absehbar ist, dass du die drei Monate überschreiten wirst, bist du gezwungen, das BAföG-Amt über die Unterbrechung zu informieren.

An dieser Stelle wird eindringlich empfohlen, dies auch tatsächlich zu tun.

Denn wenn das Amt später von der Unterbrechung erfährt, hast du nicht nur den ärgerlichen Schriftverkehr, sondern du musst das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG zurückzahlen. Zusätzlich erhältst du rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit.

Für den Zeitraum ohne BAföG kannst du aber einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Inwieweit du dafür berechtigt bist, erfährst du bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur. Dies ist z.B. abhängig vom Einkommen deines Partners/deiner Partnerin.

Sobald du wieder dein Studium aufnimmst, somit auch wieder BAföG erhältst, kannst du darüberhinaus einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Sollten du und dein Partner/deine Partnerin BAföG beziehen, müsst ihr euch einigen wer von euch den Zuschlag bekommt. Für jedes Kind unter 14 Jahre sind dies 150 Euro im Monat. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag, tatsächliche Betreuungskosten musst du also nicht nachweisen. Bei dem Betreuungszuschlag handelt es sich stets um einen Vollzuschuss, du musst also nicht die Hälfte nach Studienabschluss zurückzahlen. Dies ist auch dann der Fall, wenn dir BAföG nur noch als Bankdarlehen gewährt wird. Für den Kinderbetreuungszuschlag muss ein weiteres Formblatt ausgefüllt werden, und zwar die vorläufige Anlage 2 zu Formblatt 1 - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag.

Auf Antrag könnt ihr auch einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Trotzdem solltet ihr versuchen, das Studium nach Möglichkeit nicht schleifen zu lassen.

In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt (dies kann aber je nach Fall auch abweichen - zwingend erforderlich ist, dass ihr euch auch selbst um das Kind kümmert):

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
  • Verlängerung um jeweils ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr, das 8. bis 10. Lebensjahr und das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes.

Weiterer Verlängerungsgrund darüberhinaus ist z.B. eine Erkrankung des Kindes.

Weitere Infos hier.

Ab der Geburt eures Kindes könnt ihr gemeinsam bis zu 14 Monate lang Basis-Elterngeld erhalten. Dieses Geld ist als Ersatz für das wegfallende monatliche Erwerbseinkommen während dieser Betreungszeit gedacht. Dabei könnt ihr die Zeit frei unter euch aufteilen. Ein Elternteil muss allerdings für mindestens zwei Monate die Leistung beziehen. Entsprechend kann für den anderen Elternteil maximal zwölf Monate lang Elterngeld gezahlt werden. Arbeitet ihr während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit jeweils 32 Stunden nicht übersteigen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Elterngeld Plus, welches bis zu 28 Monate gezahlt werden kann. Die monatlichen Beträge sind halb so hoch wie beim Basis-Elterngeld, wenn du nach der Geburt nicht wieder in deine Arbeit zurückkehrst. Wenn Du nach der Geburt wieder anfängst in Teilzeit zu arbeiten, können die Beträge genau so hoch sein wie beim Basis-Elterngeld. Elterngeld Plus kann hierbei frei mir dem Basis-Elterngeld kombiniert werden.

Wenn beide Elternteile nach der Geburt wieder anfangen in Teilzeit (zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche) zu arbeiten, könnt ihr den Partnerschaftsbonus bekommen. Dieser verlängert das Elterngeld um weitere vier Monate.

Wer bekommt Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben prinzipiell alle Eltern.

Ihr habt Anspruch darauf wenn ihr

  • euer Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig seid,
  • mit eurem Kindern in einem Haushalt lebt und
  • euren Wohnsitz oder euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habt.

Wie beantragt man Elterngeld?

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Ihr erhaltet Elterngeld also nicht automatisch mit der Geburt eures Kindes. Der Antrag kann ganz einfach online hier gestellt werden. Zuständig ist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises in der/dem ihr wohnt. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Dennoch sollte man nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen, den Elterngeld wird nur rückwirkende für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.

Höhe des Elterngelds

Maßgebend für die Höhe des Elterngelds ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Dies gilt ebenfalls für Monate, in denen auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.

Das Elterngeld ersetzt dann in der Regel 65 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens und beträgt maximal 1.800 Euro beim Basis-Elterngeld und 900 Euro beim Elterngeld Plus. Den Mindestbetrag von 300 Euro bzw. 150 Euro erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile zusätzlich zu Sozialleistungen wie beispielsweise dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag.

Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, werden auf das Elterngeld voll angerechnet. Gleichzeitig wird das Elterngelt mit einigen Ausnahmen voll als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet.

Weitere Informationen und einen Schnellrechner zur Ermittlung des voraussichtlichen Elterngeldes findest du hier.

Wer sich für Beruf und Kind entscheidet, kann in Deutschland ein breites Spektrum von Kinderbetreuungsangeboten nutzen. Bei den Kosten für die Kinderbetreuung wird die Last auf mehrere Schultern verteilt. Zum einen auf die des Staates, aber auch auf die der Eltern.

Für die Eltern gibt es jedoch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Auch Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Angestellten werden steuerlich berücksichtigt.

Wer nach der Geburt von Kindern wieder ins Berufsleben zurückkehren möchte, kann also auf Unterstützung zählen.

Einen Rechtsanspruch auf Kindergeld besteht für Kinder im eigenen Haushalt, deren Wohnsitz/ständiger Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes und besteht in der Regel bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres. Ausnahmen sind arbeitslose Kinder (21 Jahre) und Kinder in Ausbildung (25 Jahre).

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt seit dem 01.01.2021 im Monat:

  • für das 1. und 2. Kind je 219 Euro,
  • für das 3. Kind 225 Euro und
  • für jedes weitere Kind 225 Euro

Der Antrag auf Kindergeld kann nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur online hier gestellt werden. Die Antragstellung sollte möglichst schnell nach der Geburt erfolgen, denn Kindergeld wird nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag müsst ihr die Geburtsurkunde und, vorausgesetzt das Kind ist älter als sechs Monate, die polizeiliche Anmeldung des Kindes beigefügen.

Weitere Informationen gibt es hier.

Der Kinderzuschlag ist für alle Eltern gedacht, die durch ein Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf, nicht aber den ihres Kindes decken können. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und beträgt max. 205 Euro pro Monat. Als Eltern habt ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag für eure unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in eurem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
  • das Erwerbseinkommen der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Eigenes Einkommen der Kinder wie z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente wird als bedarfsmindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Alle Bezieher des Kinderzuschlags erhalten außerdem zusätzlich ein Schulbedarfspaket von 154,50 Euro im Jahr. Bezieher sind zudem von KiTa-Gebühren befreit und können Leistungen für Bildung und Teilhabe, z.B. Schulessen oder Vereinssport erhalten.

Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung von den Familienkassen ausgezahlt, die bereits wissen, für welche Kinder ihr Kindergeld erhaltet. Er muss schriftliche beantragt werden. Weitere Informationen und einen Rechner zur Ermittlung findest du hier.

Wenn du Arbeitslosengeld II beziehst und schwanger oder alleinerziehend bist, kannst du Mehrbedarfe anmelden. Weitere Informationen zu Mehrbedarfen findest du hier.

Schwangere

Schwangere Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche (bis einschließlich des Entbindungstages) einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zuerkannt.

Zusätzlich können auf Antrag notwendige Erstausstattungen für Bekleidung und Wohnung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Diese einmaligen Leistungen erhalten auch Bedürftige, die sonst keinen Anspruch auf das ALG II haben. Sie werden in Form eines festgelegten Geldbetrages, zur Verfügung gestellt. Wichtig ist, dass die Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden.

Schwangere Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach förderungswürdig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II. (Eine Ausnahme gilt für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des SGB III- Arbeitsförderung richtet.) Soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt haben sie aber Anspruch auf den Zuschlag aufgrund des schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfs und auf die einmaligen Leistungen.

In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.

Alleinerziehende

Alleinerziehende Eltern erhalten je nach Anzahl und Alter der bei ihnen lebenden Kinder zwischen 12 und 60 Prozent ihrer monatlichen Regelleistungen. Der Elternteil muss dabei mit dem / den minderjährigen Kind/ern zusammenwohnen und allein für dessen Versorgung und Erziehung verantwortlich sein.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Wird bei der Erziehung Hilfe z.B. durch Babysitter oder Großeltern in Anspruch genommen, ist diese für den Mehrbedarf nicht schädlich, wenn sie geringfügig oder gegen Bezahlung erfolgt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Mutterschutzgeld haben nur Schwangere, die in einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis stehen. Dieses Geld wird innerhalb der Zeit des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht bis zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes) gezahlt. Erhält eine Mutter Mutterschaftsgeld wird dieses mit dem Elterngeld verrechnet.

Wenn du Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse bist, erhältst du bis zu 13 Euro täglich, also maximal 385 Euro im Monat. Wenn dein Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt dein Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Anspruchsvoraussetzung zum Zahlen von Mutterschaftsgeld durch die gesetzlichen Krankenkassen ist, dass:

  • die Schwangere bei Beginn der Schutzfrist eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelt und
  • das Mitglied entweder mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist oder
  • das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis steht, ihm jedoch wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Studentinnen, die privat oder familienversichert sind, beziehen kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie erhalten maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Weitere Informationen findest du hier.

Mutterschaftsgeld musst du bei deiner Krankenkasse beantragen. Den Antrag kannst du erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin stellen. Die Bescheinigung darf bei der Antragstellung nicht vor der 7. Woche des berechneten Geburtstermins ausgestellt sein.

    Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt für Mitglieder durch ihre gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.

    Zusätzlich bekommst du Mutterschutzlohn, wenn du vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes, z.B. wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten darfst. Dieser ist so hoch wie der durchschnittliche Brutto-Lohn vor Beginn der Schwangerschaft.

    Weitere Informationen findest du hier.

    Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu, ein gerichtliches Unterhaltsurteil hierzu ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Weitere Informationen gibt es hier.

    Den Unterhaltsvorschuss kann bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (i.d.R. beim Jugendamt) beantragt werden.

    Es gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

    Für Kinder bis 5 Jahren monatlich: 174 Euro

    Für Kinder von 6-12 Jahren monatlich: 232 Euro

    Für Kinder von 12-17 Jahren monatlich: 309 Euro, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen abgewiesen ist oder du im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdienst.

    Auch die Universität unterstützt alleinstehende Studierende mit Kind in einem geringen Umfang. Zu Fragen rund um Schwangerschaft im Studium und Studieren mit Kind werden persönliche Beratungsgespräche angeboten. Weitere Information gibt es hier.

    Während der Schwangerschaft oder wenn du alleinstehend bzw. alleinerziehend sowie in finanziellen Notlagen bist, kannst du bei der Familien-Service-Stelle hier um eine Förderungbewerben. Diese beträgt 100 Euro pro Monat und läuft standardmäßig ein Jahr.