1. Ordentliche Studierende

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Werkstudentenprivileg

Ordentliche Studierende sind in einem Beschäftigungsverhältnis von Beitragszahlungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Das sogenannte Werkstudentenprivileg meint diese Versicherungsfreiheit.

Diese Regelung gilt nicht für Studierende die ihre Abschlussprüfung abgelegt haben, als Promotionsstudenten eingeschrieben sind, zur Weiterbildung ein Ergänzungs- oder Zweitstudium (gilt nicht für Master- oder Aufbaustudium in der selben Fachrichtung) durchführen, im mindestens 26. Fachsemster sind oder in Teilzeit studieren.

Ordentliches Studieren meint, dass bei einem gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnis das Studium im Mittelpunkt der Aufmerksamtkeit steht. Studierende sollen dabei nicht als Arbeitnehmer sondern eben als Studierende wahrgenommen werden. Dies wird anhand der Wochenarbeitszeit festgemacht.

20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit

Grundsätzlich geht man davon aus, dass es sich um ordentliche Studierende handelt wenn die Wochenarbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Ansonsten tritt das Studium gegenüber der Beschäftigung zurück und Studierende werden als normale Arbeitnehmer eingestuft.

Diese Regelung gilt aber nur für die Vorlesungszeit. Außerhalb davon kann auch mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden (siehe Abschnitt zu 26 Wochen).

Bei einem Job der im Regelfall außerhalb der normalen Studienzeit anfällt, also an Wochenenden, abends oder in der Nacht findet die Regelung ebenfalls keine Anwendung. Trotzdem muss das Studium den eigentlichen Arbeitsmittelpunkt darstellen.

In den Fällen in denen das Werkstudentenprivileg nicht mehr greift, weil die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, muss geprüft werden ob sich eine Versicherungsfreiheit nicht auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung ergibt.

26-Wochen-Regel bei mehr als 20 Wochenstunden

Weiter gilt, dass auch im Jahresvergleich bei ordentlich Studierenden der Umstand des Studierens überwiegen muss. Studierende mit einer Beschäftigung von mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Stunden im Jahr werden als Arbeitnehmer betrachtet und somit versicherungspflichtig.

Rentenversicherung

Für sämtliche nicht geringfügige Beschäftigungen besteht eine Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich. Der Versicherungsbeitrag setzt sich aus einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. 

2. Nicht ordentliche Studierende

Von nicht ordentlichen Studierenden spricht man, wenn etwa eine Beurlaubung vom Studium vorliegt oder die Arbeitswochenzeitregelungen von 20 Stunden überschritten werden. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis zudem nicht geringfügig ist, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht. Bei einem Beschäftigungsentgelt unter 850 EUR besteht im Bereich der Rentenversicherung eine Gleitzonenregelung.