Anspruch auf das Kindergeld haben grundsätzlich Eltern bzw. Erziehungsberechtigte.
Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes können die Eltern für ihr Kind Kindergeld beziehen:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro,
  • für das dritte Kind monatlich 200 Euro,
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 225 Euro.

Nach dem 18. Lebensjahr des Kindes ist für den Bezug des Kindergeldes Voraussetzung, dass das Kind sich in einer Erstausbildung befindet oder noch zur Schule für einen allgemeinbildenden Abschluss geht (vor einem berufsqualifizierenden Abschluss).
Um eine Erstausbildung kann es sich auch dann noch handeln, wenn das Kind an eine berufliche Ausbildung ein passendes Studium anschließt, also zum Beispiel ein Studium der Elektrotechnik nach einer Ausbildung zum Elektriker.

Kindergeld erhalten deine Eltern, solange du dich in deiner Ausbildung befindest, bis zum  25. Lebensjahr. Unter Umständen kann über das 25. Lebensjahr hinaus Kindegeld bezogen werden. Beispielsweise um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes, wenn du während dieser Zeit kein Kindergeld bekommen hast. Mehr Informationen zum Kindergeld könnt ihr hier finden.

Zuverdienst beim Kindergeld

Im Jahr 2012 sind die Einkommensgrenzen bei volljährigen Kinder entfallen. Es kommt nur noch darauf an, ob ein volljähriges Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat oder nicht.

Für Kinder, die noch keinen Berufsabschluss haben, erhalten die Eltern immer Kindergeld, unabhängig davon ob sie einer Beschäftigung nach gehen und wieviel sie dort verdienen.

Bei Kindern mit einem Berufsabschluss wird nur dann Kindergeld gezahlt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies bedeutet, dass sie

  • bei einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen oder
  • sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden (Lehrer im Referendariat) oder
  • einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Abzweig des Kindergelds

Studierende, die Anspruch auf Unterhalt von den Eltern haben, diese jedoch nicht (oder zu wenig) bezahlen, können das Kindergeld an sich abzweigen lassen. Dieser Abzweig wird bei der Familienkasse (beim Arbeitsamt) beantragt. Die Eltern müssen dann eine Stellungnahme abgeben, daraufhin wird entschieden, ob das Kindergeld abgezweigt wird oder nicht.