Einsichtnahme in Prüfungen

Deine Rechte bei der Prüfungseinsicht

Immer wieder kommt es im Rahmen von Klausureinsichtnahmen zu Unklarheiten, was erlaubt ist und was nicht. Die Prüfungseinsicht soll unter anderem aufzeigen, welche Teile für das Bestehen gefehlt haben und welche Wissenslücken auch im Hinblick auf eine Wiederholungsprüfung bestehen. Die wichtigsten Punkte zum Thema Einsichtnahme findest du nachfolgend zusammengefasst. Diese wurden uns durch die zuständige Hauptabteilung 4 der Universität bestätigt.

1. Recht auf Einsichtnahme

Die Einsicht nach einer Klausur ist keine Großzügigkeit der Prüferinnen und Prüfer, sondern Rechtsanspruch, der allen Studierenden zusteht.

2. Wann findet die Einsichtnahme statt?

Die Einsicht findet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens statt, also nach der Feststellung der Note. Die Note muss dir entsprechend auch vor der Einsicht mitgeteilt werden. Aussagen der Form „Die Einsicht ist Teil der Prüfung.“ sind falsch. Die Einsicht muss rechtzeitig vor der Wiederholungsprüfung gewährt werden, dies gilt auch für den Fall mündlicher Ergänzungsprüfungen. Wenn du zum vorgegebenen Termin einer Einsichtnahme begründet keine Zeit hast, muss dir auf Antrag ein Ersatztermin angeboten werden.

3. Wie mache ich Einwände geltend?

Möchte man Einwände gegen die Bewertung geltend machen, sind diese umfassend zu begründen. Dies sollte immer schriftlich erfolgen, damit die Prüferinnen und Prüfer fundiert auf die Einwände eingehen können.

Dafür ist es empfehlenswert, sich Kopien der Arbeit anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen oder Fotos mit dem Handy aufzunehmen. Es muss dir ermöglicht werden, irgendeine Ablichtung der Klausur zu erhalten. Du musst Bescheid sagen, dass du eine Kopie machen oder ein Foto aufnehmen möchtet. Angefertigte Kopien oder Ablichtungen der Klausur dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Klausurbewertung verwendet werden, und dürfen nicht veröffentlicht werden (beispielsweise im Internet), denn Prüfungen sind urheberrechtlich geschützt und deren öffentliche Verbreitung ist nicht zulässig.

Es ist auch möglich, Einwände nach der Einsichtnahme geltend zu machen. Dafür lässt du dir eine Ablichtung anfertigen (z.B. eine Kopie) und begründest deine Einwände in aller Ruhe. Diese müssen dann schriftlich bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abgegeben werden.

Generell sollten die Einwände im eigenen Interesse zeitnah erfolgen.

4. Müssen die Prüferinnen und Prüfer selbst anwesend sein?

Die Prüferinnen und Prüfer müssen nicht selbst anwesend sein.

5. Kann die Note schlechter werden?

Werden Einwände geltend gemacht, setzen sich die Prüferinnen und Prüfer mit den Einwänden auseinander. Das Ergebnis der Überprüfung der Bewertung kann zu einer Verbesserung führen; eine Verschlechterung ist allerdings nicht auszuschließen.

6. Einsichtnahme durch Vertretung

Falls du an der Einsicht nicht teilnehmen kannst, ist es in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich eine andere Person zu bevollmächtigen. Diese Person darf dann z.B. Kopien anfertigen lassen oder die Prüfung ablichten. Die Einwände sind gemäß Nr. 3 geltend zu machen.

Informationen der Universität

https://rptu.de/studium/rechtsvorschr-handreich-statistiken

-> Handreichung zu Prüfungsangelegenheiten

-> Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

Rückfragen

Bei Rückfragen kannst du dich gerne an studium@asta.uni-kl.de wenden.