Studierende sind nach § 20 Wohngeldgesetz (WoGG) grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben. Entscheidend ist also nicht, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird, sondern ob die Ausbildung förderfähig ist.

Das führt in der Praxis dazu, dass viele Studierende kein Wohngeld erhalten, selbst wenn sie faktisch kein BAföG bekommen, etwa wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder eigenen Vermögens.

Ausnahmen: Wann Wohngeld möglich ist

Ein Wohngeldanspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn kein BAföG-Anspruch dem Grunde nach mehr besteht. Das ist insbesondere der Fall bei strukturellen Ausschlussgründen wie:

  • Überschreiten der Förderungshöchstdauer
  • endgültig fehlender Leistungsnachweis
  • zu spätem Fachrichtungswechsel
  • Überschreiten der Altersgrenze
  • nicht förderfähigem Studium

Außerdem besteht Wohngeldberechtigung, wenn BAföG ausschließlich als Volldarlehen gewährt wird. In diesem Fall greift der Ausschluss nicht.

Wichtige Abgrenzung

Kein Wohngeld gibt es, wenn BAföG lediglich aus finanziellen Gründen nicht gezahlt wird, insbesondere wegen:

  • zu hohen Einkommens der Eltern
  • eigenen Einkommens oder Vermögens

In diesen Fällen bleibt der BAföG-Anspruch dem Grunde nach bestehen, sodass der Wohngeldausschluss weiter greift.

Haushaltsprinzip

Wohngeld wird nicht individuell, sondern für den gesamten Haushalt berechnet (§ 5 WoGG). Maßgeblich ist also, wer gemeinsam wirtschaftet und wohnt.

Zum Haushalt zählen insbesondere:

  • Ehe- oder Lebenspartner:innen
  • Kinder
  • andere Familienangehörige
  • Partner:innen in einer auf Dauer angelegten Einstehensgemeinschaft

Nicht zum Haushalt zählen in der Regel reine WG-Mitbewohner:innen ohne persönliche Bindung. In solchen Fällen werden die Personen getrennt betrachtet und stellen jeweils eigene Anträge, sofern sie wohngeldberechtigt sind.

Besonderheit bei gemischten Haushalten

Leben wohngeldberechtigte Personen mit Studierenden zusammen, die selbst vom Wohngeld ausgeschlossen sind, kann dennoch ein Anspruch für den übrigen Haushalt bestehen.

Die ausgeschlossenen Studierenden werden dann nicht als Anspruchsberechtigte gezählt, aber bei der Aufteilung der Wohnkosten und Haushaltsgröße berücksichtigt. Das wirkt sich auf die Berechnung aus, ohne selbst einen eigenen Anspruch zu begründen.

Berücksichtigte Miete

Für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete maßgeblich, also:

  • Kaltmiete
  • zuzüglich kalter Nebenkosten
  • Nicht einbezogen werden insbesondere:
  • Heizkosten
  • Stromkosten

Zudem wird die berücksichtigungsfähige Miete durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt, die sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde richten.

Einkommen und Mindesteinkommen

Das Einkommen ist neben der Miete der zentrale Berechnungsfaktor. Es gibt sowohl Einkommensobergrenzen als auch eine faktische Untergrenze.

Letztere ergibt sich daraus, dass Wohngeld nur die Wohnkosten bezuschussen soll. Die Wohngeldbehörde prüft daher, ob der Lebensunterhalt im Übrigen gesichert ist. Liegt das Einkommen deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf, wird regelmäßig hinterfragt, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

Zum zu berücksichtigenden Einkommen zählen unter anderem:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Zuschussanteile des BAföG
  • bestimmte Stipendien

Nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden insbesondere:

  • Darlehensanteile (z. B. beim BAföG)
  • bestimmte zweckgebundene Einnahmen

Antragstellung

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen, in der Regel bei der Stadt- oder Kreisverwaltung. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet, eine rückwirkende Bewilligung für frühere Zeiträume erfolgt nicht.