Alle Studierenden der TU Kaiserslautern bilden die Studierendenschaft der TU Kaiserslautern. Gemäß dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz ist die Studierendenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Rahmen ihrer Satzung, Ordnungen und des Hochschulgesetzes verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheiten selbst.

Diese Selbstverwaltung wird gemäß dem Hochschulgesetz durch das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss sowie gemäß der Satzung durch die Fachschaften und Fachschaftsräte wahrgenommen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den ihr angehörenden Studierenden einen Beitrag im Rahmen einer Beitragsordnung, die durch das Studierendenparlament zu beschließen ist.

Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehören:

  1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
  2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
  3. die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,
  4. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
  5. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
  6. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
  7. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken,
  8. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
  9. unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule den Studierendensport zu fördern und
  10. die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

Die Vollversammlung dient der Vorbereitung von Entscheidungsprozessen mit Bedeutung für die ganze Studierendenschaft (z.B. Verkehrsticket), zur Information der ganzen Studierendenschaft sowie zur Erfüllung ihrer in der Satzung angeführten Aufgaben. Sie wird mindestens ein mal pro Semester vom Präsidium des StuPa einberufen.

Die Urabstimmung ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Sie kann insbesondere Beschlüsse des StuPa aufheben, das StuPa auflösen und die Satzung ändern. Einer Urabstimmung geht eine Vollversammlung zur Information und Diskussion des Gegenstandes der Abstimmung voraus.
Alles weitere könnt ihr den Paragraphen §§ 6 - 9 (Urabstimmung) und §§ 10 und 11 (Vollversammlung) der Satzung der Studierendenschaft entnehmen.