Studieren mit Kind

Das Studium mit Kind stellt Studierende vor besondere organisatorische, zeitliche und häufig auch finanzielle Herausforderungen. Die Vereinbarkeit von universitären Anforderungen, familiärer Verantwortung und Betreuungsaufgaben erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und Unterstützung seitens der Hochschule. Um Chancengleichheit und faire Studienbedingungen zu gewährleisten, ist es daher notwendig, die Lebensrealität von Studierenden mit Kind in hochschulischen Regelungen angemessen zu berücksichtigen. Die Universität versucht diesen Spagat in den Prüfungsordnungen an drei zentralen Stellen:

Befreiung von Anwesenheitspflichten

In § 7 (Belange Studierender in besonderen Situationen) Absatz 3 wird eine Befreiung von Anwesenheitspflichten geregelt:

Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder pflegebedürftige Angehörige be treuen, können auf Antrag vom Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer dem Workload der Fehlzeiten entsprechenden angemessenen zusätzlichen Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Krankheit des Kindes

§ 19 (Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht) Absatz 2 wird die Versäumnis oder der Rücktritt von Prüfungen bei Krankheit des Kindes geregelt.

Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt das Prüfungsamt im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des Studierenden, so muss diese Erkrankung durch ein ärztliches Attest bzw. durch das Formular zur Prüfungsunfähigkeit glaubhaft belegt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest bzw. das Formular zur Prüfungsunfähigkeit unverzüglich nach Ausstellung, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsamt vorlegen. Das ärztliche Attest bzw. das Formular zur Prüfungsunfähigkeit kann zur rechtzeitigen Glaubhaftmachung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet werden. Das Original kann in diesen Fällen vom Prüfungsamt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang der E-Mail oder des Faxes nachgefordert werden. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.

Verlängerte Studiendauer

In § 20 (Verlängerung und Unterbrechung von Fristen) Absatz 1 wird die Verlängerung von Fristen aufgrund von Erziehung oder Schwangerschaft festgelegt:

Für die Einhaltung von Fristen (Melde- und Wiederholungsfristen) werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch:

  1. Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,